AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 11.1.2026

§ 56

Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

1Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. 2Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben.