AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

Unterabschnitt 3
Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung

§ 52

Erhebungseinheiten

1Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. 2Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. 3Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.