AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 11.1.2026

§ 26

Erhebungszeitraum

1Die nächste Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2026 durchgeführt. 2Die weiteren Durchführungszeiträume für die darauffolgenden Agrarstrukturerhebungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben. 3Fällt die Agrarstrukturerhebung zeitlich mit einer Landwirtschaftszählung zusammen, kann sie hierin integriert werden.