AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

Abschnitt 4
Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift

§ 24

Einzelerhebungen

(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),
2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).

(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.