AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

§ 16

Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

1Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. 2Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.