AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

Unterabschnitt 5
Gemüseerhebung

§ 11a

Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1

1. mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,
2. mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.