Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
Vom
11.10.2021
Zuletzt geändert am
9.3.2023
§ 27
Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.