(1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit einer Vorschrift muss enthalten:
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. 2Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.
(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allgemeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes übertragen wurde, entsprechend.