AFuG

Amateurfunkgesetz

Gesetz über den Amateurfunk

Vom 23.6.1997

Zuletzt geändert am 23.6.2021

§ 12

Übergangsregelung

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.