(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.
(2) 1 Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. 2 Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.
(3) 1 Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. 2 Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.
(4) 1 Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. 2 In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. 3 Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.
(5) 1 Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt
(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.
(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.
(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.
(3a) 1 Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. 2 Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.
(4) 1 Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. 2 Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.
(4a) 1 Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. 2 Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.
(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn
(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.
(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.
(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.
(1) Förderung wird geleistet
(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(3) 1 Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland
(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.
(2) 1 Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. 2 Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. 3 Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. 4 Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:
(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.
(4) 1 Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. 2 Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. 3 Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.
(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.
(1) 1 Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. 2 Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. 3 Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. 4 Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehrgängen (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. 5 Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.
(2) 1 Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen. 2 Bei längeren Maßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden.
(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehrgängen (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht und die regelmäßige Bearbeitung der bei solchen Maßnahmen regelmäßig durchzuführenden Leistungskontrollen nachzuweisen.
(1) 1 Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. 2 Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.
(2) 1 Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. 2 Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. 3 Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. 4 Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.
(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.