Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Vom
23.4.1996
Neugefasst am
12.8.2020
Zuletzt geändert am
17.7.2023
§ 26
Rechtsweg
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg gegeben.