AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

Vom 27.12.1993

Zuletzt geändert am 17.7.2025

Anlage 2

(zu § 6c) Finanzielle Leistungsfähigkeit



Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen:

    a)
  • verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
  • b)
  • als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;
  • c)
  • Betriebskapital;
  • d)
  • einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;
  • e)
  • Belastungen des Betriebsvermögens;
  • f)
  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.