AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

Vom 27.12.1993

Zuletzt geändert am 22.7.2026

§ 7c

Sicherheitsgenehmigung

Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.