AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

Vom 27.12.1993

Zuletzt geändert am 22.7.2026

§ 17a

Projektmanager

§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Vorhabenträger die Kosten eines, auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung, beauftragten Dritten zu tragen hat.