AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

Vom 27.12.1993

Zuletzt geändert am 17.7.2025

§ 11a

Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.