Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
Vom
2.7.1976
Neugefasst am
21.6.2021
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15
Anzuwendendes Recht
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten Vorschriften.