Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
Vom
13.9.1976
Neugefasst am
18.1.2005
Zuletzt geändert am
22.8.2018
§ 16
Stadtstaaten-Klausel
1§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind.
2§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.