AbwAG

Abwasserabgabengesetz

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Vom 13.9.1976

Neugefasst am 18.1.2005

Zuletzt geändert am 22.8.2018

Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften

§ 14

Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.