AbschlagsV

Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

Vom 23.5.2001

Zuletzt geändert am 28.4.2017

§ 2a

Übergangsregelung

Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.