Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom 18.2.1977
Neugefasst am 21.2.1996
Zuletzt geändert am 28.10.2025
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.
(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.