Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom
18.2.1977
Neugefasst am
21.2.1996
Zuletzt geändert am
8.10.2021
§ 13
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen
Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.