Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom 18.2.1977
Neugefasst am 21.2.1996
Zuletzt geändert am 8.10.2021
Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.