Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom 18.2.1977
Neugefasst am 21.2.1996
Zuletzt geändert am 28.10.2025
Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.