40.1 Auf Wunsch einer Partei kann dieses Abkommen nach gemeinsamer Vereinbarung geändert werden.
40.2 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, nicht von diesem Abkommen erfasste Fragen oder durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigte Änderungen bestimmter Vertragsbestimmungen sind zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und den zuständigen Dienststellen der Streitkräfte auf dem Verhandlungswege zu regeln.
1 Dieses Verwaltungsabkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die zweite Vertragspartei dieses Abkommen unterzeichnet. 2 Gleichzeitig treten die im Begleitschreiben zu diesem Verwaltungsabkommen aufgeführten Verwaltungsabkommen außer Kraft.