1Ausführungsrichtlinien für dieses Abkommen werden zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und den zuständigen Dienststellen der Streitkräfte abgestimmt. 2Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten die bestehenden Ausführungsrichtlinien und Verfahren bis zum Inkrafttreten der neuen Ausführungsrichtlinien insofern weiter, als sie dem vorliegenden Abkommen nicht widersprechen.