ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008 (BGBl. II vom 09.04.2009 Nr. 11, S. 332)

Kapitel I
Allgemeines
Art. 1Begriffe
Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung
Art. 4Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte
Art. 7Aufgaben der deutschen Behörden
C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten
Art. 16Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte
D.
Entschädigung der deutschen Behörden
Art. 20Umfang der Entschädigung
E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung
Art. 25Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH
Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines
Art. 27Truppenbau; Baumaßnahmenarten
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39Ausführungsrichtlinien

Art. 29

Kostengrenzen

29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150.000 EUR bis einschließlich 375.000 EUR findet das in Abschnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren nur dann Anwendung, wenn die deutschen Behörden es bei der Programmabstimmung wünschen.

29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150.000 EUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach Abschnitt B des Kapitels III befreit.

B.
Verfahren

Art. 30

Beteiligung deutscher Behörden; öffentlich-rechtliche Verfahren

30.1 1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestimmungen von Kapitel III fallen, können entweder von den Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Ingenieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen werden. 2 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Kenntnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte so früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben zuständigen Behörden. 3 In solchen Fällen sind die Streitkräfte für die Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen und zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie für deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben zuständigen Behörden verantwortlich. 4 Für die Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die Kenntnisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A ZA NTS Anwendung.

30.2 1 Die Streitkräfte übersenden der Oberfinanzdirektion vor Aufstellung ihrer Unterlagen, die die Haushaltsunterlage-Bau ersetzen, eine allgemeine Projektbeschreibung (einschließlich Erschließungsmaßnahmen) mit den Unterlagen, die die Kostenvoranmeldung-Bau ersetzen. 2 Die Unterlagen der Streitkräfte, die die Kostenvoranmeldung-Bau ersetzen, bestehen aus der formlosen Erläuterung, der Kostenschätzung, dem Übersichtsplan (Stadtplan oder Topografische Karte) mit Eintragung des Baugrundstücks und dem baufachlichen Gutachten über die Eignung des Baugrundstücks.

30.3 1 Anhand dieser Unterlagen stellt die Oberfinanzdirektion durch eine Voranfrage bei den deutschen Fachbehörden innerhalb der mit den Streitkräften vereinbarten Frist fest, ob zur Wahrung des öffentlichen Interesses grundsätzliche Bedenken gegen die Baumaßnahme bestehen. 2 Sie unterrichtet die Streitkräfte hierüber und über etwaige Auflagen.

30.4 Wird die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens, Landbeschaffungsverfahrens oder Schutzbereichsverfahrens erforderlich, so finden die entsprechenden Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen sowie der dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung Anwendung.

30.5 Auf schriftlichen Antrag der Streitkräfte veranlasst die Oberfinanzdirektion den erforderlichen Holzeinschlag, sobald die notwendigen Einzelheiten der Baumaßnahme feststehen.

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