ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008 (BGBl. II vom 09.04.2009 Nr. 11, S. 332)

Kapitel I
Allgemeines
Art. 1Begriffe
Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung
Art. 4Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte
Art. 7Aufgaben der deutschen Behörden
C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten
Art. 16Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte
D.
Entschädigung der deutschen Behörden
Art. 20Umfang der Entschädigung
E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung
Art. 25Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH
Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines
Art. 27Truppenbau; Baumaßnahmenarten
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39Ausführungsrichtlinien

Art. 22

Nicht anrechenbare Kosten

22.1 Nicht anrechenbar bei der Ermittlung der Entschädigung nach Artikel 21.3 sind:

22.1.1 die Grunderwerbs- und Nebenkosten (DIN 276);
22.1.2 die Baunebenkosten (DIN 276) mit Ausnahme der in Artikel 21.3.7 genannten Kosten;
22.1.3 die Kosten für Feiern und Festlichkeiten (ausgenommen für das Richtfest innerhalb der in der Haushaltsunterlage-Bau gebilligten Grenzen);
22.1.4 die Kosten für Baustellen-, Grundstücks- und Grenzvermessungen, Bodenuntersuchungen und topografische Vermessungen;
22.1.5 die Kosten für die Leistungen der freiberuflich Tätigen, die von den deutschen Behörden eingeschaltet werden;
22.1.6 die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie etwaige Zinsen, die aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche zu zahlen sind.

Art. 23

Höhe der Entschädigung

23.1 Die Vom-Hundert-Sätze im Sinne des Artikels 21 betragen bei Baumaßnahmen:

23.1.1 Sieben Prozent (7 %) für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, die nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;
23.1.2 Fünf Prozent (5%) für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und für Zeitverträge, bei denen die Streitkräfte einen wesentlichen Teil der Verwaltungsaufgaben leisten.

E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung

Art. 25

Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH

25.1 1 Den deutschen Behörden werden, in der Regel auch in den Fällen des Artikels 18, die zur Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen und sonstiger unvermeidbarer Kosten erforderlichen Kassenmittel zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht. 2 Zu diesem Zweck leiten die deutschen Behörden den Streitkräften spätestens einen Monat vor Fälligkeit eine Aufstellung der benötigten Kassenmittel zu.

25.2 1 Können die benötigten Kassenmittel aufgrund von Haushaltsvorschriften der Streitkräfte den deutschen Behörden nicht im Voraus zur Verfügung gestellt werden, so können die Zahlungen geleistet werden, nachdem die deutschen Behörden gültige Rechnungen über fertiggestellte Teile von Baumaßnahmen vorgelegt haben. 2 Die Anwendung dieses Verfahrens muss in den Verträgen mit den Auftragnehmern vorgesehen werden.

25.3 Spätestens 6 Monate nach Übernahme der fertiggestellten baulichen Anlagen legen die deutschen Behörden den Streitkräften eine detaillierte Abrechnung vor, die durch die Originale sämtlicher bezahlter Rechnungen ergänzt wird.

25.4 Ergibt sich bei Abrechnung einer von den Streitkräften finanzierten Baumaßnahme ein Restbetrag, so wird er von den deutschen Behörden den Streitkräften erstattet oder gutgeschrieben.

25.5 Die von den deutschen Behörden vorgenommenen Abrechnungen unterliegen der Prüfung des Bundesrechnungshofes auch dann, wenn es sich um Heimatmittel der Streitkräfte handelt.

Art. 26

Zahlung der Entschädigung

26.1 Die von den Streitkräften an die deutschen Behörden zu entrichtende Entschädigung wird bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für jede einzelne Baumaßnahme gezahlt, nachdem die deutschen Behörden eine Fertigstellungsbescheinigung mit einer bestätigten Aufstellung sämtlicher zu bezahlender Schlussrechnungen vorgelegt haben.

26.2 Bei Instandsetzung und Instandhaltung wird die Entschädigung aufgrund bestätigter Aufstellungen der entstandenen Ausgaben berechnet und am Schluss des Rechnungsjahres jeweils in einer Summe gezahlt.

26.3 Auf Wunsch der deutschen Behörden leisten die Streitkräfte in den Fällen der Artikel 26.1 und 26.2 Abschlagszahlungen.

26.4 Das Zahlungsverfahren im Einzelnen wird in Ausführungsrichtlinien festgelegt.

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