22.1 Nicht anrechenbar bei der Ermittlung der Entschädigung nach Artikel 21.3 sind:
23.1 Die Vom-Hundert-Sätze im Sinne des Artikels 21 betragen bei Baumaßnahmen:
25.1 1 Den deutschen Behörden werden, in der Regel auch in den Fällen des Artikels 18, die zur Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen und sonstiger unvermeidbarer Kosten erforderlichen Kassenmittel zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht. 2 Zu diesem Zweck leiten die deutschen Behörden den Streitkräften spätestens einen Monat vor Fälligkeit eine Aufstellung der benötigten Kassenmittel zu.
25.2 1 Können die benötigten Kassenmittel aufgrund von Haushaltsvorschriften der Streitkräfte den deutschen Behörden nicht im Voraus zur Verfügung gestellt werden, so können die Zahlungen geleistet werden, nachdem die deutschen Behörden gültige Rechnungen über fertiggestellte Teile von Baumaßnahmen vorgelegt haben. 2 Die Anwendung dieses Verfahrens muss in den Verträgen mit den Auftragnehmern vorgesehen werden.
25.3 Spätestens 6 Monate nach Übernahme der fertiggestellten baulichen Anlagen legen die deutschen Behörden den Streitkräften eine detaillierte Abrechnung vor, die durch die Originale sämtlicher bezahlter Rechnungen ergänzt wird.
25.4 Ergibt sich bei Abrechnung einer von den Streitkräften finanzierten Baumaßnahme ein Restbetrag, so wird er von den deutschen Behörden den Streitkräften erstattet oder gutgeschrieben.
25.5 Die von den deutschen Behörden vorgenommenen Abrechnungen unterliegen der Prüfung des Bundesrechnungshofes auch dann, wenn es sich um Heimatmittel der Streitkräfte handelt.
26.1 Die von den Streitkräften an die deutschen Behörden zu entrichtende Entschädigung wird bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für jede einzelne Baumaßnahme gezahlt, nachdem die deutschen Behörden eine Fertigstellungsbescheinigung mit einer bestätigten Aufstellung sämtlicher zu bezahlender Schlussrechnungen vorgelegt haben.
26.2 Bei Instandsetzung und Instandhaltung wird die Entschädigung aufgrund bestätigter Aufstellungen der entstandenen Ausgaben berechnet und am Schluss des Rechnungsjahres jeweils in einer Summe gezahlt.
26.3 Auf Wunsch der deutschen Behörden leisten die Streitkräfte in den Fällen der Artikel 26.1 und 26.2 Abschlagszahlungen.
26.4 Das Zahlungsverfahren im Einzelnen wird in Ausführungsrichtlinien festgelegt.