Das Anforderungsschreiben wird durch eine ausreichende Baubeschreibung ergänzt.
12.1 Die Streitkräfte teilen den deutschen Behörden bereits mit Anforderungsschreiben (Artikel 10.1.1) die Höhe der für die Baumaßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel mit.
12.2 Der für die Durchführung der einzelnen Baumaßnahmen verfügbare Betrag wird den deutschen Behörden mit der Zustimmung zur Haushaltsunterlage-Bau (Artikel 10.1.3) mitgeteilt.
12.3 Die Bindung oder die Überschreitung der in den Aufträgen vereinbarten Beträge (Artikel 7.1.6) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Streitkräfte.
12.4 Sobald ein Mehrbedarf für eine Baumaßnahme absehbar ist, unterrichten die deutschen Behörden die Streitkräfte über dessen voraussichtliche Höhe und übermitteln sobald wie möglich eine ausführliche Begründung sowie eine detaillierte Aufstellung für den zusätzlichen Mittelbedarf.
12.5 Kosten, die über den bewilligten Betrag hinausgehen, werden von den Streitkräften nur dann übernommen, wenn ihre vorherige Zustimmung dazu vorliegt.
13.1 Die von den Streitkräften benannten Vertreter können jederzeit die Baustelle besichtigen und nach vorheriger Absprache mit den deutschen Behörden an der Prüfung von Bauarbeiten teilnehmen, die Baupläne, die Bauunterlagen und Abrechnungen einsehen und die Unterlagen über die von den zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen schon vor der Rechnungslegung örtlich prüfen.
13.2 Stellen die Streitkräfte Mängel fest, so werden diese unverzüglich den deutschen Behörden angezeigt.
13.3 Alle während der Bauzeit festgestellten Mängel sowie die zu ihrer Behebung vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.) sind in einer gemeinsamen Niederschrift festzuhalten.
14.1 Sobald die deutschen Behörden die Übergabe angeboten haben, übernehmen die Streitkräfte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Arbeitstagen, die fertiggestellten baulichen Anlagen, gegebenenfalls auch Abschnitte davon.
Die deutschen Behörden übergeben den Streitkräften innerhalb der vorgenannten Frist die benutzbaren Teile einer Baumaßnahme, sobald die Streitkräfte die Übergabe angefordert haben.
1 Die Frist von 12 Arbeitstagen darf nur aus zwingenden Gründen überschritten werden. 2 Die Fristüberschreitung wird mit Begründung von den Streitkräften den deutschen Behörden rechtzeitig mitgeteilt.
14.2 Die Streitkräfte können es schriftlich ablehnen, Bauwerke zu übernehmen, deren Ingebrauchnahme oder Benutzung aufgrund von Mängeln unmöglich ist.
14.3 1 Alle bei der Schlussbesichtigung einer fertiggestellten baulichen Anlage festgestellten Mängel sowie die zu ihrer Behebung vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.) werden in einer gemeinsamen Niederschrift festgehalten. 2 Die deutschen Behörden sorgen für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen. 3 Alle nach der Übernahme der Baumaßnahme hervortretenden Mängel sind den deutschen Behörden vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung rechtzeitig mitzuteilen. 4 Die deutschen Behörden veranlassen unverzüglich die Behebung der festgestellten Mängel im Rahmen der Gewährleistung.
Für Verfahren und Kosten bei Streitigkeiten aus Verträgen, die von den deutschen Behörden für Rechnung der Streitkräfte abgeschlossen werden, gelten Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und die dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen.
16.1 Die folgenden Aufwendungen gehen zu Lasten der Streitkräfte.
16.2 Die im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, insbesondere in den Artikeln 49 und 63 getroffenen Kostenregelungen, bleiben unberührt.