ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008 (BGBl. II vom 09.04.2009 Nr. 11, S. 332)

Kapitel I
Allgemeines
Art. 1Begriffe
Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung
Art. 4Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte
Art. 7Aufgaben der deutschen Behörden
C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten
Art. 16Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte
D.
Entschädigung der deutschen Behörden
Art. 20Umfang der Entschädigung
E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung
Art. 25Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH
Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines
Art. 27Truppenbau; Baumaßnahmenarten
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39Ausführungsrichtlinien

Art. 11

Baubeschreibung

Das Anforderungsschreiben wird durch eine ausreichende Baubeschreibung ergänzt.

Art. 12

Haushaltsmittel, Mittelbedarf

12.1 Die Streitkräfte teilen den deutschen Behörden bereits mit Anforderungsschreiben (Artikel 10.1.1) die Höhe der für die Baumaßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel mit.

12.2 Der für die Durchführung der einzelnen Baumaßnahmen verfügbare Betrag wird den deutschen Behörden mit der Zustimmung zur Haushaltsunterlage-Bau (Artikel 10.1.3) mitgeteilt.

12.3 Die Bindung oder die Überschreitung der in den Aufträgen vereinbarten Beträge (Artikel 7.1.6) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Streitkräfte.

12.4 Sobald ein Mehrbedarf für eine Baumaßnahme absehbar ist, unterrichten die deutschen Behörden die Streitkräfte über dessen voraussichtliche Höhe und übermitteln sobald wie möglich eine ausführliche Begründung sowie eine detaillierte Aufstellung für den zusätzlichen Mittelbedarf.

12.5 Kosten, die über den bewilligten Betrag hinausgehen, werden von den Streitkräften nur dann übernommen, wenn ihre vorherige Zustimmung dazu vorliegt.

Art. 13

Prüfung, Mängelfeststellung

13.1 Die von den Streitkräften benannten Vertreter können jederzeit die Baustelle besichtigen und nach vorheriger Absprache mit den deutschen Behörden an der Prüfung von Bauarbeiten teilnehmen, die Baupläne, die Bauunterlagen und Abrechnungen einsehen und die Unterlagen über die von den zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen schon vor der Rechnungslegung örtlich prüfen.

13.2 Stellen die Streitkräfte Mängel fest, so werden diese unverzüglich den deutschen Behörden angezeigt.

13.3 Alle während der Bauzeit festgestellten Mängel sowie die zu ihrer Behebung vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.) sind in einer gemeinsamen Niederschrift festzuhalten.

Art. 14

Übergabe, Schlussbesichtigung

14.1 Sobald die deutschen Behörden die Übergabe angeboten haben, übernehmen die Streitkräfte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Arbeitstagen, die fertiggestellten baulichen Anlagen, gegebenenfalls auch Abschnitte davon.

Die deutschen Behörden übergeben den Streitkräften innerhalb der vorgenannten Frist die benutzbaren Teile einer Baumaßnahme, sobald die Streitkräfte die Übergabe angefordert haben.

1 Die Frist von 12 Arbeitstagen darf nur aus zwingenden Gründen überschritten werden. 2 Die Fristüberschreitung wird mit Begründung von den Streitkräften den deutschen Behörden rechtzeitig mitgeteilt.

14.2 Die Streitkräfte können es schriftlich ablehnen, Bauwerke zu übernehmen, deren Ingebrauchnahme oder Benutzung aufgrund von Mängeln unmöglich ist.

14.3 1 Alle bei der Schlussbesichtigung einer fertiggestellten baulichen Anlage festgestellten Mängel sowie die zu ihrer Behebung vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.) werden in einer gemeinsamen Niederschrift festgehalten. 2 Die deutschen Behörden sorgen für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen. 3 Alle nach der Übernahme der Baumaßnahme hervortretenden Mängel sind den deutschen Behörden vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung rechtzeitig mitzuteilen. 4 Die deutschen Behörden veranlassen unverzüglich die Behebung der festgestellten Mängel im Rahmen der Gewährleistung.

Art. 15

Verfahren und Kosten bei Streitigkeiten

Für Verfahren und Kosten bei Streitigkeiten aus Verträgen, die von den deutschen Behörden für Rechnung der Streitkräfte abgeschlossen werden, gelten Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und die dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen.

C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten

Art. 16

Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte

16.1 Die folgenden Aufwendungen gehen zu Lasten der Streitkräfte.

16.1.1 Die Kosten der vertraglichen Leistungen der Auftragnehmer.
16.1.2 Alle sonstigen unvermeidbaren Kosten, wie zum Beispiel:
16.1.2.1 Kosten für die notwendige Bewachung einer Baumaßnahme nach der Abnahme durch die deutschen Behörden vom Auftragnehmer bis zur Übergabe an die Streitkräfte;
16.1.2.2 Kosten der für die Bebauung erforderlichen Grundstücksvermessungen, größerer topografischer Vermessungen und Baugrunduntersuchungen, sofern die deutschen Baubehörden diese Maßnahmen nicht selbst durchführen können und die Streitkräfte den Maßnahmen zugestimmt haben;
16.1.2.3 Kosten für Lieferung eines Modells, für Aufträge an bildende Künstler, für Generalreinigung (Fußböden, Fenster usw.) und den Winterbau, sofern die Streitkräfte dies schriftlich angefordert haben;
16.1.2.4 Kosten für das Richtfest innerhalb der in der Haushaltsunterlage-Bau gebilligten Grenzen und für Feiern und Festlichkeiten, wenn sie vorher vereinbart sind;
16.1.2.5 Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen der Streitkräfte in Notfällen entstehen;
16.1.3 sonstige Zahlungen, die mit Zustimmung der Streitkräfte geleistet werden.

16.2 Die im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, insbesondere in den Artikeln 49 und 63 getroffenen Kostenregelungen, bleiben unberührt.

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