AbfBeauftrV

Abfallbeauftragtenverordnung

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Vom 2.12.2016

Zuletzt geändert am 30.9.2025

§ 7

Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten

Die zuständige Behörde hat auf Antrag den zur Bestellung Verpflichteten von seiner Pflicht zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall im Hinblick auf die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Rücknahmestelle oder auf die Art oder Menge der entstehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Abfälle nicht erforderlich ist.