AbfBeauftrV

Abfallbeauftragtenverordnung

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Vom 2.12.2016

Zuletzt geändert am 28.4.2022

§ 5

Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter

Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.