AbfBeauftrV

Abfallbeauftragtenverordnung

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Vom 2.12.2016

Zuletzt geändert am 28.4.2022

§ 3

Mehrere Abfallbeauftragte

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist.