ABBergV

Allgemeine Bundesbergverordnung

Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche

Vom 23.10.1995

Zuletzt geändert am 18.10.2017

§ 9

Arbeitsfreigabe

Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 dafür zu sorgen, daß

1. gefährliche Arbeiten oder
2. normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und dadurch eine ernste Gefährdung herbeiführen können,
2erst durchgeführt werden, wenn eine verantwortliche Person ihren Beginn freigegeben hat. Die Vorgehensweise sowie die vor, während und nach Abschluß der Arbeiten einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen müssen in der Arbeitsfreigabe oder auf andere Weise schriftlich geregelt und den jeweiligen Beschäftigten bekannt sein.