AAppO

Approbationsordnung für Apotheker

Vom 19.7.1989

Zuletzt geändert am 7.6.2023

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Prüfungsvorschriften

§ 5

Landesprüfungsamt

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungsabschnitte werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.

(2) 1Die Prüfungsabschnitte sind vor dem Landesprüfungsamt des Landes abzulegen, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Pharmazie studiert oder zuletzt Pharmazie studiert hat. 2Wiederholungsprüfungen sind vor dem Landesprüfungsamt abzulegen, bei dem der Prüfungsabschnitt nicht bestanden worden ist. 3Ausnahmen von Satz 1 und 2 können aus wichtigem Grund zugelassen werden. 4Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen Landesprüfungsamt.

(3) Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Pharmaziestudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 22 angerechnet werden können, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 22 Abs. 5 entsprechend.