AAppO

Approbationsordnung für Apotheker

Vom 19.7.1989

Zuletzt geändert am 7.6.2023

§ 21

Approbationsurkunde

1Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. 2Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.