Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 18.2.1977
Neugefasst am 29.5.1992
Zuletzt geändert am 3.7.2024
Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.