9. BImSchV

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 18.2.1977

Neugefasst am 29.5.1992

Zuletzt geändert am 3.7.2024

§ 10a

Akteneinsicht

1Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. 2Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt.