5. VermBG

Fünftes Vermögensbildungsgesetz

Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer

Vom 1.7.1965

Neugefasst am 4.3.1994

Zuletzt geändert am 2.12.2024

§ 16a

Gleichstellung der Wertpapierinstitute

Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gleichgestellt.