Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Vom
1.7.1965
Neugefasst am
4.3.1994
Zuletzt geändert am
2.12.2024
§ 16a
Gleichstellung der Wertpapierinstitute
Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gleichgestellt.