(1) 1Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1 Tabelle B aufgeführten Schadstoffe, für Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, eine nationale Emissionsprognose gemäß Anlage 2 Teil II und aktualisiert diese alle zwei Jahre. 2Die nationale Emissionsprognose muss transparent, kohärent, vergleichbar zu der vorangegangenen nationalen Emissionsprognose, vollständig und genau sein.
(2) Die nationale Emissionsprognose muss mindestens Folgendes umfassen: