43. BImSchV

Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 18.7.2018

§ 12

Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO₂, NOₓ und Feinstaub PM_(2,5) ab dem Jahr 2030

Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion ab dem Jahr 2030 gelten für SO₂, NOₓ oder Feinstaub PM_(2,5) für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehalten, sofern nach Umsetzung aller kosteneffizienten Maßnahmen in dem betreffenden Zeitraum eine gleichwertige Emissionsreduktion bei einem anderen in § 2 Absatz 1 genannten Schadstoff erfolgt.