Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion ab dem Jahr 2030 gelten für SO₂, NOₓ oder Feinstaub PM_(2,5) für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehalten, sofern nach Umsetzung aller kosteneffizienten Maßnahmen in dem betreffenden Zeitraum eine gleichwertige Emissionsreduktion bei einem anderen in § 2 Absatz 1 genannten Schadstoff erfolgt.