4. WindSeeV

Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung

Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 20.2.2024 (BGBl. I S. Nr. 52)

Teil 2
Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben
Kapitel 1
Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
§ 2Feststellung der Eignung
Kapitel 2
Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 1
Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2
§ 4Ausschlusszonen
Abschnitt 2
Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3
§ 5Ausschlusszone
Teil 3
Feststellung der zu installierenden Leistung
§ 6Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 7Inkrafttreten
Teil 3
Feststellung der zu installierenden Leistung

§ 6

Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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