4. WindSeeV

Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung

Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 20.2.2024

Teil 2
Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben
Kapitel 1
Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

§ 2

Feststellung der Eignung

Die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-9.1, N.9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.