(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:
(2) 1Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. 2Sie stellt diese Dokumente auf Anfrage auch den anerkannten Zertifizierungssystemen zur Verfügung.
(3) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. 2Sie kann für Nachweise und Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung der Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.