37. BImSchV

Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)

Vom 17.4.2024

§ 51

Muster und Vordrucke

(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

1. für die Zertifikate nach § 26,
2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 39 und 40,
3. für die Nachweise nach § 17 und
4. für die Teilnachweise nach § 22.

(2) 1Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. 2Sie stellt diese Dokumente auf Anfrage auch den anerkannten Zertifizierungssystemen zur Verfügung.

(3) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. 2Sie kann für Nachweise und Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung der Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.