37. BImSchV

Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)

Vom 17.4.2024

Teil 5
Zentrales Register und elektronische Datenbank

§ 44

Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs).

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1. Daten zu den nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystemen,
2. Daten nach den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen,
3. Daten nach den §§ 26 und 29 zu den Zertifikaten der Schnittstellen,
4. Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16,
5. Daten zu den Nachweisen nach § 21,
6. Daten zu den Teilnachweisen nach § 22,
7. Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
8. Daten zu den Berichten nach § 39 Satz 2 und § 41 Absatz 2,
9. Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und
10. Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen.

(3) Die zuständige Behörde kann das zentrale Register nach Absatz 1 zusammen mit dem Herkunftsnachweisregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 des Herkunftsnachweisregistergesetzes benannten zuständigen Stelle als ein Register aufbauen und führen, wenn dabei gewährleistet werden kann, dass die Herkunftsnachweise sowie die anerkannten Nachweise nach § 14 als eigenständige Nachweisinstrumente zu erkennen sind.

(4) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich sind.