37. BImSchV

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Vom 17.4.2024

Zuletzt geändert am 1.6.2026

Unterabschnitt 2
Aufgaben von Zertifizierungsstellen

§ 37

Führen von Verzeichnissen

1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. 2Das Verzeichnis muss die Namen, die Anschriften und die Registriernummern der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. 3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.