Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)
Vom
17.4.2024
§ 33
Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten: