37. BImSchV

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Vom 17.4.2024

Zuletzt geändert am 1.6.2026

§ 33

Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1. die einmal vergebene Registriernummer,
2. das Datum der Anerkennung und
3. Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 6.