37. BImSchV

Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)

Vom 17.4.2024

§ 33

Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1. die einmal vergebene Registriernummer,
2. das Datum der Anerkennung und
3. Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.