Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)
Vom
17.4.2024
§ 27
Unwirksamkeit von Zertifikaten
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 26 nicht enthalten oder diese Angaben nicht richtig oder nicht vollständig sind.