37. BImSchV

Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)

Vom 17.4.2024

Teil 4
Nachweise
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 14

Anerkannte Nachweise

Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:

1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
2. Nachweise nach § 21.