Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)
Vom
17.4.2024
Teil 4
Nachweise
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 14
Anerkannte Nachweise
Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und