32. BImSchV

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Vom 29.8.2002

Zuletzt geändert am 27.7.2021

§ 6

Mitteilungspflichten

(1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.

(2) 1Die zuständige Landesbehörde nach § 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat. 2In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Geräte und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt. 3Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richtlinie 2000/14/EG.