32. BImSchV

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Vom 29.8.2002

Zuletzt geändert am 22.10.2025

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. 2Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.

(2) Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt.