30. BImSchV

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Vom 20.2.2001

Zuletzt geändert am 12.10.2022

Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3

Mindestabstand

Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.