Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Vom
20.2.2001
Zuletzt geändert am
12.10.2022
Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 3
Mindestabstand
Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.