30. BImSchV

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Vom 20.2.2001

Zuletzt geändert am 12.10.2022

Vierter Teil
Anforderungen an Altanlagen

§ 14

Übergangsregelungen

(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen dieser Verordnung nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Wird eine biologische Abfallbehandlungsanlage durch Zubau einer oder mehrerer weiterer Behandlungseinrichtungen in der Weise erweitert, dass die vorhandenen und die neu zu errichtenden Behandlungseinrichtungen eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen sich die Anforderungen für die neu zu errichtenden Behandlungseinrichtungen nach den Vorschriften des zweiten und dritten Teils und die Anforderungen für die vorhandenen Einrichtungen nach den Vorschriften des vierten Teils dieser Verordnung.